Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails beim Provider ist verfassungsgemäß

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 16.06.2009 (2 BvR 902/96) eine Verfassungsbeschwerde wegen Beschlagnahme von gespeicherten E-Mails auf dem Server eines Serviceproviders zurückgewiesen. Die auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails unterfielen zwar dem Fernmeldegeheimnis, auch wenn sie dort „ruhten“, ein Telekommunikationsvorgang in einem dynamischen Sinne also nicht stattfinden würde. Die §§ 94 ff. StPO ermöglichten jedoch grundsätzlich eine Sicherstellung und Beschlagnahme von auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails. Sie genügten insoweit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an eine gesetzliche Ermächtigung für Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis zu stellen seien. Da es sich um eine offene Ermittlungsmaßnahme handele, sei es zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit auch nicht geboten, den Zugriff auf Ermittlungen zu begrenzen, die Straftaten von erheblicher Bedeutung betreffen. Auch müssten keine Anforderungen an den Tatverdacht gestellt werden, die über den Anfangsverdacht einer Straftat hinausgehen. Lesen Sie auch die BVerfG-Pressemiteilung v. 15.07.2009.

 

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